Die Kosten der Abklärung, die Therapie und die Wegspesen werden durch den Kanton getragen (durch die Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion GSI).
Es werden nur Gesuche bewilligt, wenn eine schwere Sprachstörung vorliegt.
Wir empfehlen Ihnen eine vorgängige Kontrolle beim Kinderarzt. Bei Unsicherheit wird er Ihnen mitteilen, ob er eine Abklärung bei der Logopädin empfehlen kann oder nicht.
Rufen Sie uns unverbindlich an, wenn Sie unsicher sind, so können auch wir Ihnen bei der Entscheidung helfen, ob es Sinn macht, eine Abklärung vorzunehmen.
NEU seit 6.2018:
Auch wenn nach einer Abklärung KEINE Therapie erfolgt, werden die Kosten für die Abklärung vom Kanton übernommen und kann von der freipraktizierenden Logopädin beantragt werden.
Auch als Zweitmeinung kann das Angebot genutzt werden. Dies gilt aber nur für Vorschulkinder.
ÜBERGANGSLÖSUNG DES KANTONS
Im August 2022 wurde das neue Sonderschulgesetz umgesetzt (REVOS 2020). Die neue Regelung hat das Ziel, dass alle Schul-Kinder, die eine logopädische Therapie brauchen, in der Schule Therapie erhalten sollen. Dies gilt auch für Kinder mit einer schweren Sprachstörung. Leider hat der Kanton die Warnungen von uns Logopäden nicht genügend ernst genommen, dass eine ausreichende Betreuung der schweren Fälle zur Zeit nicht alle in der Schule aufgefangen werden können (Fachkräftemangel, unbesetzte Stellen, sehr junge Logopädin:innen mit erst wenig Erfahrung, hohe Belastung in der Schule, da sehr viele Kinder usw.). So hat die BKD, kurz vor den Sommerferien 2022 eine Übergangslösung angeboten. Diese bedeutet, dass Schulkinder mit logopädischem Bedarf, die wegen zuwenig Kapazität, oder auch wegen fehlender Spezialisierungskapazität in der Schule dort keine Logopädie erhalten können, TROTZDEM weiterhin in eine logopädische Praxis gehen können, sofern ein Platz gefunden werden kann.